Höchstgericht: E-Scooter ist ein unsicheres Verkehrsmittel

Ein Unfall mit einem E-Scooter auf dem Weg zur Arbeitsstätte ist kein Dienst- oder Arbeitsunfall, wenn er nicht auf allgemeine Weggefahren, sondern auf die mit der Verwendung von E-Scootern verbundene typische Gefahr zurückgeht.

"Mitte Februar 2023 fuhr der Kläger morgens mit einem E-Scooter von seiner Wohnung zu seiner Dienststelle im Stadtgebiet von Graz. Als ihm ein Pkw entgegenkam, wollte er seine Geschwindigkeit (von 22 km/h auf 20 km/h) reduzieren und betätigte den Bremshebel. Dabei kam es aufgrund der (im Vergleich mit einem üblichen Damen- oder Herrenfahrrad) nicht so stark ausgeprägten Stabilität des E‑Scooters, seiner geringeren Lenkerbreite, der kleineren Räder und des geringeren Nachlaufs zu einer leichten Verlagerung der Fahrlinie, die in Verbindung mit einer feuchten Fahrbahn zum Wegrutschen des Vorderrads führte, wodurch der Kläger stürzte und sich verletzte.


Der Kläger begehrte die Gewährung einer Versehrtenrente. Der von ihm verwendete E‑Scooter sei ein für die Zurücklegung eines Arbeitsweges mittlerweile übliches und zulässiges, einem Fahrrad gleichgestelltes Fortbewegungsmittel, sodass der Unfall unter Versicherungsschutz stehe.


Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Wenn der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit ein Spiel- und Sportgerät verwende, bestehe kein Unfallversicherungsschutz.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Rechtsansicht.


Auch wenn E‑Scooter in erster Linie im innerstädtischen (Nah-)Verkehr inzwischen öfters anzutreffen sind, handelt es sich bei ihnen dennoch nicht um allgemein übliche und sicher handhabbare Verkehrsmittel. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber unter anderem Einräder (Monowheels) und elektrisch betriebene Scooter als „Trendsportgeräte“ einstuft, deren Benutzung eine besondere Geschicklichkeit erfordert und die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften (insbesondere im Zusammenhang mit dem Lenken und Bremsen) kein sicheres Fahren gewährleisten. Wenn ein Unfall daher – wie im Anlassfall – auf die mit der Bauart bzw den spezifischen Eigenschaften von E-Scootern verbundene besondere Gefahr zurückzuführen ist, ist er nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Dass der E-Scooter des Klägers unter § 88b StVO fällt und er bei seiner Fahrt somit keine Verkehrsvorschriften verletzt hat, ändert daran nichts."

Quelle: https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/unfall-mit-einem-elektro-scooter-ist-kein-dienst-oder-arbeitsunfall/ Die gesamte Entscheidung des OGH vom 08.10.2024, 10 ObS 55/24x kann HIER nachgelesen werden.

Expertentipp von Prof. Dr. Hintermayr im ASVOÖ informer 1/2024

Was muss man als Veranstalter von Events beim Teilen und Veröffentlichen von Aufnahmen beachten? Prof. Dr. Hintermayr, Sachverständiger für Urheberschutz und Medienwesen, informiert die ASVOÖ Mitglieder.

Markenlöschung:

Nachdem es dem Team von Prof. Hintermayr im Jahr 2022 bereits gelungen war, die in Österreich als „Qualitätstestsiegel“ weit verbreitete Unionswortbildmarke „Q" in "Weiß-Rot" - rechtskräftig für „nichtig“ erklären und aus dem Unionsmarkenregister löschen zu lassen, konnte das Team von Prof. Hintermayr nunmehr auch die vorallem in Deutschland, Frankreich, Polen, Portugal und Schweiz als "Qualitätssiegel" genutzte Unionswortbildmarke "Q" in "Weiß-Gold" löschen zu lassen.

RAA Ing. Mag. Mario Karl Steglehner hat am 22. Juni 2023 die Rechtsanwaltsprüfung am OLG Linz abgelegt und  bestanden.

Die Kanzlei gratuliert Ing. Mag. Steglehner herzlich zur bestandenen Prüfung!

RA Prof. Dr. Johannes Hintermayr, RAA Ing. Mag. Mario Steglehner und Christoph Kahr durften am 29.6.2021 im Rahmen des mehrstündigen Vortrags "Gewährleistung - was hat sich geändert?" allen interessierten Teilnehmern des Landesgremiums Elektro- und Einrichtungsfachhandel der Wirtschaftskammer Oberösterreich die mit 1.1.2022 in Kraft getretenen Neuerungen im Gewährleistungsrecht vorstellen.

Markenlöschung rechtskräftig:

Die Juristen der Kanzlei konnten mit einem Löschungsantrag beim EUIPO - Europäisches Markenamt - im Auftrag eines renommierten Marktforschungsunternehmens -  die in Österreich, Deutschland, Frankreich, Polen, Portugal und Schweiz als „Qualitätstestsiegel“ genutzte Unionswortbildmarke „Q" - rechtskräftig für „nichtig“ erklären und aus dem Unions-markenregister löschen lassen.

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